vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie stellen in Ihrer Email die Frage, ob ein VW LT mit einem zulässigen Gesamtgewicht von > 4,9 t, der mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, nach dem Umbau zum Wohnmobil, den Sozialvorschriften unterliegt und dann von Ihnen das eingebaute Kontrollgerät entsprechend den Lenk- und Ruhezeiten der Fahrpersonalvorschriften zu bedienen sei.
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Davon ausgehend, dass nach erfolgtem Umbau des VW Lt dieses Fahrzeug nicht mehr als LKW, sondern als Wohnmobil zugelassen und verwendet wird, unterliegt es dann weder den Sozialvorschriften nach der VO(EG) Nr. 561/2006 noch der nationalen Fahrpersonalverordnung, da von beiden Verodnungen lediglich Fahrzeuge, die zur G ü t e r b e f ö r d e r u n g dienen, erfasst werden. Dies ist offensichtlich nach Umbau des Fahrzeuges nicht der Fall und demzufolge besteht keine Verpflichtung zur Bedienung des bereits vorhandenen Kontrollgerätes.
yogho hat geschrieben:Flüssigkeiten wechseln - Öl ist klar, Bremsflüssigkeit dann auch. Wie siehts aus mit Servo und Getriebeöl?
yogho hat geschrieben:
Wenn mich mal jemand unterwegs sieht - gern bemerkbar machen ;)
yogho hat geschrieben:Der LT hat ja einen Fahrtenschreiber verbaut - und mir wurde recht häufig erzählt "wenn einer vorhanden ist muss er auch benutzt werden, egal ob gewerbliche Nutzung oder privat. Ich hab mal beim BAG nachgefragt, innerhalb von Stunden die Antwort bekommen:vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie stellen in Ihrer Email die Frage, ob ein VW LT mit einem zulässigen Gesamtgewicht von > 4,9 t, der mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, nach dem Umbau zum Wohnmobil, den Sozialvorschriften unterliegt und dann von Ihnen das eingebaute Kontrollgerät entsprechend den Lenk- und Ruhezeiten der Fahrpersonalvorschriften zu bedienen sei.
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Davon ausgehend, dass nach erfolgtem Umbau des VW Lt dieses Fahrzeug nicht mehr als LKW, sondern als Wohnmobil zugelassen und verwendet wird, unterliegt es dann weder den Sozialvorschriften nach der VO(EG) Nr. 561/2006 noch der nationalen Fahrpersonalverordnung, da von beiden Verodnungen lediglich Fahrzeuge, die zur G ü t e r b e f ö r d e r u n g dienen, erfasst werden. Dies ist offensichtlich nach Umbau des Fahrzeuges nicht der Fall und demzufolge besteht keine Verpflichtung zur Bedienung des bereits vorhandenen Kontrollgerätes.
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 3 Gäste